Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2018 (IV-act. 192) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin hierauf mit, ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin (IV-act. 193) holte die Vorinstanz bei der Gutachterstelle eine ausführliche ergänzende Stellungnahme ein (IV-act. 196), woraufhin RAD-Ärztin Dr. F. ______ bei nochmaliger Prüfung des Aktendossiers im Bericht vom 6. März 2019 (IV-act. 197) zum Schluss kam, an der früheren RAD-Stellungnahme könne festgehalten werden. Daraufhin verfügte die Vorinstanz am 18. März 2019 definitiv die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 198).