H. Am 23. Juni 2014 ging eine weitere IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein (IV-act. 109), woraufhin die Vorinstanz am 23. September 2014 erneut ein Nichteintreten verfügte (IV-act. 112). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.