G. Am 2. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut wegen „seit 12 Jahren“ andauernder Krankheit/Schmerzen bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug an (IV-act. 104). Mit Verfügung vom 19. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintrete, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 108). Diese Verfügung blieb unangefochten.