E. Am 23. September bzw. 7. Oktober 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein sinngemässes Gesuch um erneute Rentenprüfung und Gewährung von beruflichen Massnahmen (IV-act. 79 und 80) einreichen. Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter hierauf mit, sie sei nicht der Ansicht, dass Revisionsgründe vorliegen würden und werde daher auch kein entsprechendes Verfahren einleiten (IV-act. 81). Hierauf erfolgte seitens der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter keine weitere Reaktion.