Zusammenfassend ist die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein den Grundsätzen nach BGE 141 V 281 entsprechendes psychiatrisches Gutachten einhole und anschliessend neu verfüge.