Zwar mag sein, dass die depressiven Symptome, die kognitiven Defizite sowie die Therapieresistenz sich damit gut erklären lassen, aber gestützt darauf den Schluss zu ziehen, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem reinen Suchtgeschehen auszugehen, vermag angesichts der von anderen Fachärzten dokumentierten psychischen Störungen nicht gänzlich zu überzeugen. Aufgrund der vorhandenen Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen des RAD-Berichts sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1). Kommt hinzu, dass sich Dr. I. ______ nicht auf eigene Untersuchungen abstützen kann. Zwar können auch