So mag die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers wegen der ohne Wissen der Ehefrau erfolgten Besuche in Nachtclubs für ein schon damals bestehendes Alkoholproblem sprechen, jedoch ist dies eine reine Vermutung. Auch die Aussage, wonach nach dem im Jahr 2000 dokumentierten Alkoholentzug eine Suchtverlagerung auf Benzodiazepine stattgefunden habe, mag zutreffen, stellt aber angesichts dessen, dass eine Benzodiazepineinnahme (erst) seit 2014 durchgängig dokumentiert worden war, eher eine Vermutung dar.