Seite 10 2.8.2 Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ist die Aktenlage in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt nicht derart klar, dass über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die RAD-Ärztin Dr. C. ______ ging in ihrer Beurteilung vom 31. August 2016 von keinem Suchtleiden aus. Als Auslöser der psychischen Störungen nannte sie die vorhergehende jahrelang anhaltende Mehrfachbelastung (IV-act. 136-4/6). Ihre Beurteilung und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kniebeschwerden - und soweit ersichtlich auch die