Da das Verfahren mangels genügender Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes ohnehin an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, ist diese Rechtsprechungsänderung vorliegend noch nicht von Belang. 2.8 2.8.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.