Nach neuester Rechtsprechung wird einem fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom beziehungsweise einer Substanzkonsumstörung nicht mehr zum vornherein jegliche invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen. Es ist wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (JURIUS, Leistungen der Invalidenversicherung bei Suchterkrankung, in: Jusletter, 12. August 2019; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 E. 7).