Sie werden im Rahmen der Invalidenversicherung dann relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eintritt, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (statt vieler: BGE 124 V 265 E. 3c). Nach neuester Rechtsprechung wird einem fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom beziehungsweise einer Substanzkonsumstörung nicht mehr zum vornherein jegliche invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen.