Nach der bisherigen langjährigen und bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2019 geltenden Rechtsprechung führen Suchterkrankungen (Drogensucht, Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie werden im Rahmen der Invalidenversicherung dann relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eintritt, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (statt vieler: BGE 124 V 265 E. 3c).