Retrospektiv sei der Suchtverlauf, vorliegend mit Suchtverlagerung auf Benzodiazepine, klassisch. In der angestammten Tätigkeit bestehe durch die Kniebeschwerden eine geringe Einschränkung. Im Vordergrund stehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das fortgeschrittene Suchtleiden. Nicht beurteilbar sei, auf welches Datum der Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgelegt werden könne (IV-act. 182).