Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf des letzten Jahres deutlich verschlechtert. Da ein komplexer psychischer Gesundheitsschaden vorliege (Ängste, depressive Episoden, sekundärer Alkoholkonsum), sei eine schleichende Verschlechterung eingetreten. Die Prognose habe sich verschlechtert und es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer auf längere Sicht maximal 40% - 50% arbeitsfähig sei (IV-act. 147-1f/8).