Er lebe abstinent und die Abstinenz sei durch die Beratungsstelle für Suchtfragen gesichert. Es werde ein psychiatrisches Gutachten beantragt zur Frage, ob von einem reinen Suchtgeschehen oder von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung auszugehen sei, wobei sämtliche psychischen Einschränkungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen seien. Seite 6 Sodann leide er auch unter somatischen Beschwerden (Kniebeschwerden, Gonarthrose, Schlafapnoe). 2.6 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen der folgende Sachverhalt hervor: