Der Beschwerdeführer lässt einwenden, in den Akten befänden sich zahlreiche Hinweise auf eine relevante psychisch bedingte Gesundheitsstörung, weshalb nicht auf den RAD abzustellen sei. Die Wiederanmeldung sei wegen der psychischen Probleme erfolgt. Der RAD-Bericht, wonach von einem reinen Suchtgeschehen auszugehen sei, genüge den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht und stehe im Übrigen im Widerspruch zur übrigen Aktenlage, weshalb die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Er lebe abstinent und die Abstinenz sei durch die Beratungsstelle für Suchtfragen gesichert.