Eine Sucht wie Alkoholismus oder Medikamentenmissbrauch werde invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden sei, welchem Krankheitswert zukomme. Dies sei vorliegend gemäss dem RAD nicht der Fall. Auch somatisch lägen keine Einschränkungen vor.