2.5 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine Sucht wie Alkoholismus oder Medikamentenmissbrauch werde invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt habe, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten sei, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden sei, welchem Krankheitswert zukomme.