Dr. C. ______, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) Ostschweiz, erachtete es in ihrer Beurteilung vom 28. Juli 2017 aufgrund der Unterlagen medizinisch plausibel nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat und dies Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (IV-act. 148-3/3). Demgemäss hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 119 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2b).