Unter diesen Umständen steht RA AA. ______ gegenüber der Vorinstanz ein Honorar von Fr. 2‘500.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, total also eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.20 zu. Seite 10 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A. ______ wird die angefochtene Verfügung vom 19. November 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung, insbesondere zur Durchführung einer Begutachtung, sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.