Seite 9 4.4 In Sozialversicherungsverfahren vor Obergericht ist die Entschädigung pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Anwaltstarif vom 14. März 1995 [bGS 145.53]). Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich leichten Fall, der zwar eine hohe Menge an Akten produzierte, der aber keine besonders aufwendig zu beantwortenden Sachverhalts- und Rechtsfragen aufwirft. Unter diesen Umständen steht RA AA.