c) Vorliegend ist mit Blick auf die offenkundig eingeschränkte Aussagekraft des SMAB- Gutachtens festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt erhebliche Lücken aufweist. Bezogen auf obige Rechtsprechung kann deshalb mitnichten festgehalten werden, es müsse einfach nur noch ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt gutachtlich geklärt werden. Die bisherigen Abklärungen der Vorinstanz erweisen sich im Ergebnis als ungenügend, weshalb der Fall an sie zur Einholung des neuen Gutachtens zurückzuweisen ist.