3.3 a) Im Sinne vorstehender Ausführungen erscheint die SMAB-Beurteilung als zu wenig aussagekräftig, als dass für die vorliegenden Rentenbelange darauf abgestellt werden könnte. Es sind ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Konkret ist ein neues Gutachten einzuholen. Die Beschwerdeführerin fordert diesbezüglich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, während letztere sich für den Fall der Nichtverwertbarkeit der SMAB-Expertise dahingehend äusserte, es müsste ein Gerichtsgutachten veranlasst werden.