Dies aufgrund einer Verschlimmerung der Situation im Schulterbereich. So hatte die Beschwerdeführerin zwar anscheinend schon gegenüber dem orthopä- disch-traumatologischen Gutachter über fortbestehende Schmerzen und Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich geklagt (IV-act. 79, S. 17), derweil aber der orthopädische Lokalbefund in Bezug auf Schultergürtel und obere Extremitäten keine besonderen Auffälligkeiten ergeben hatte (IV-act. 79, S. 19).