Die Fachärztin ging dabei von den gleichen Diagnosen aus wie der oben zitierte Bericht der Klinik G. _____ , und sie begründete dabei fundiert, weshalb keine Anpassungsstörung gegeben sei, sondern eben eine posttraumatische Belastungsstörung. Letztere Diagnose findet im Übrigen noch eine zusätzliche Stütze, wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin zusammen mit der Replik eingereichten Bericht des Schmerzzentrums des Kantonsspitals XY vom 11. Juli 2019 ergibt, wenn gleich fraglicher Bericht nach dem Verfügungszeitpunkt datiert. Jedenfalls werden in dem Bericht – ganz im Sinne der Klinik G. _____ und Dr. H. _______ – Symptome eines chronischen