c) Mit Recht wendet die Beschwerdeführerin sodann ein, dass zwischen dem Zeitpunkt der Begutachtung im August 2017 und dem Verfügungszeitpunkt (November 2018) weitere ärztliche Berichte vorliegen, die die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel ziehen. Für den betreffenden Zeitraum sind namentlich Einschätzungen der behandelnden Psychotherapeutin H.__________ dokumentiert (vgl. Berichte vom 11. August 2017, IV-act. 64, und vom 17. Januar 2018, IV-act. 75). Die Fachärztin ging dabei von den gleichen Diagnosen aus wie der oben zitierte Bericht der Klinik G. ___