Erheblich erscheint die Unvollständigkeit der Anamnese im SMAB-Gutachten aber insbesondere hinsichtlich der Fachdisziplin der Psychiatrie. So ist dokumentiert, dass die Beschwerdeführer sich zweimal in stationärer psychosomatischer Rehabilitation befand, das erste Mal vom 29. September bis 26. Oktober 2015 in der Klinik F______ (vgl. Austrittsbericht vom 4. Dezember 2015, IV-act. 35), das zweite Mal vom 5. September bis 15. Oktober 2016 in der Klinik G. _____ (vgl. Austrittsbericht vom 5. Dezember 2016, IVact. 30). Was namentlich den neueren Bericht der Klinik G. ___