Unberücksichtigt geblieben sind auf diese Weise etwa Behandlungsberichte des Kantonsspitals XY (vgl. z.B. Bericht der Klinik für Radiologie und Nuklearmedizin vom 21. April 2016, IV-act. 9.6; Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie vom 25. April 2016, IV-act. 49.52; Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie vom 1. Juni 2016, IV-act. 49.40). Des Weiteren blieb so auch eine umfassende Stellungnahme des Versicherungs E. ______ -Kreisarztes vom 1. Dezember 2016 (IV-act. 49.11) ungewürdigt. Erheblich erscheint die Unvollständigkeit der Anamnese im SMAB-Gutachten aber insbesondere hinsichtlich der Fachdisziplin der Psychiatrie.