79, S. 7). Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten wird diese Aussage noch untermauert und festgehalten, es würden wenige Akten zur Verfügung gestellt, wobei diese Angabe noch mit einem Ausrufezeichen betont wird (IVact. 79, S. 23). Bei den angesprochenen drei Berichten handelt es sich im Einzelnen um einen Bericht der Klinik B. ______an die Versicherung E. ______ vom 13. August 2016 (vgl. act. 19, S. 7), eine Krankenmeldung der C.__________ an die Versicherung D. ______ vom 2. März 2017 (nicht bei den IV-Akten) sowie um einen Bericht der Klinik B.