b) Im Sinne obiger Rechtsprechung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Gericht ein Gutachten nur dann für massgebend erklären darf, wenn die Gutachterstelle umfassende Einsicht in die Akten hatte (vgl. E. 2.3). Dies erscheint hier von vorherein insofern zweifelhaft, als selbst die Gutachter unter „C. Einleitung – Zusammenfassung medizinische Vorgeschichte“ schrieben, der aktenkundige Sachverhalt bestehe aus „drei wenig aussagekräftigen Befundberichten“ (IV-act. 79, S. 7).