79, S. 35). Eine Differenzierung zwischen der letzten und einer angepassten Tätigkeit erscheine nicht sinnvoll, da die hier beschriebenen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen für jede Art von Tätigkeit relevant und behindernd wären (IV-act. 79, S. 10). 3.2 a) Im Folgenden ist zu prüfen, inwieweit auf die gutachterlichen Einschätzungen abgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht vertretbar, dass die IV-Stelle dem Gutachten für das vorliegende Rentenprüfungsverfahren vollen Beweiswert zuerkannte. Sie rügt insbesondere, die SMAB-Expertise sei in unzureichender Kenntnis der Vorakten erstellt worden.