a) Die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle fusst letztlich auf dem Gutachten der SMAB AG vom 22. September 2017 (IV-act. 79), bestehend aus den Teildisziplinen Orthopädie/Traumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wird darin eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) genannt. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) seien ein rezidivierendes zervikovertebrales Syndrom aktuell mit leichter Muskelspannungsstörung ohne wesentliche Funktionsstörung;