B. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung (vgl. act. 19). C. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Einzelrichters vom 26. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. 7). D. Nachdem den Parteien das Dispositiv mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt worden war, verlangte die IV-Stelle innert Frist eine schriftliche Begründung (act. 22). Erwägungen