(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, unter Angabe eines Schambeinbruchs, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Dysthymie sowie einer Angststörung mit Panikattacken (IV-act. 1). Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle oder Vorinstanz) klärte in der Folge den medizinischen und erwerblichen Sachverhalt ab und zog namentlich die Akten des Unfallversicherers bei (IV-act. 9; 49; 72) sowie ein zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstattetes medizinisches Gutachten der SMAB AG vom 22.