O., N. 205 zu Art. 61 ATSG). Da der Vorinstanz gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.