Die noch sehr junge Beschwerdeführerin hat aufgrund des Gesagten Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, da ihr eine Selbsteingliederung nicht zumutbar ist. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, um solche unter Berücksichtigung der im Gutachten ausgeführten Vorgehensweise durchzuführen.