Seite 12 2.11 Die IV-Stelle hat gemäss dem Grundsatz „Eingliederung statt Rente“ von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig zur Gewährung einer Invalidenrente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 7 zu Art. 28 IVG). Die noch sehr junge Beschwerdeführerin hat aufgrund des Gesagten Anspruch auf Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, da ihr eine Selbsteingliederung nicht zumutbar ist.