Im Gutachten der F. ______ wurde zwar die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin wiedergegeben, gleichzeitig aber ausgeführt, dass sie von der IV-Stelle Hilfe im Bereich Umschulung erwarte und Wiedereingliederungsversuche zumutbar seien. Gestützt auf diese Ausführungen steht die Vermutung des RAD-Arztes, wonach sich die Beschwerdeführerin zu keinerlei Erwerbsarbeit in der Lage sehe, so dass eine arbeitsrehabilitative Massnahme nicht zielführend sein dürfte, im Widerspruch zu den Akten, zumal er seine dem Gutachten widersprechende Aussage auch nicht begründet.