Vielmehr zeigte sich die Beschwerdeführerin mehrfach an einer durch die IV-Stelle unterstützten Umschulung interessiert, und dies auch noch nach der Mitteilung der IV-Stelle vom 12. Mai 2016, wonach keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich sogar explizit nach einem allfälligen späteren Anspruch auf Wiedereingliederung/Umschulung, woraufhin die IV-Stelle ihr eine Neuprüfung in Aussicht stellte. Im Gutachten der F. ___