2.10.2 Aus den Akten ergibt sich somit entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Eindruck, dass es der Beschwerdeführerin an Eingliederungswillen beziehungsweise an subjektiver Eingliederungsfähigkeit fehlt. Vielmehr zeigte sich die Beschwerdeführerin mehrfach an einer durch die IV-Stelle unterstützten Umschulung interessiert, und dies auch noch nach der Mitteilung der IV-Stelle vom 12. Mai 2016, wonach keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien.