Weiter führte er aus, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinerlei Erwerbsarbeit in der Lage sehe, so dass eine vorgeschlagene arbeitsrehabilitative Massnahme nicht zielführend sein dürfte (IV-act. 143). Im Einwand gegen den Vorbescheid sowie in der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin beantragen, die IV-Stelle habe Integrationsmassnahmen mit Taggeldanspruch zu prüfen (IV-act. 149-4/11 und act. 1/6).