Andererseits erklärte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26. Mai 2016 umgehend, nachdem ihr von der IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mitgeteilt worden war, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, dass sie schnellstmöglich wieder auf die Beine kommen möchte, um ihre Tätigkeit als Pflegeassistentin weiterhin wahrzunehmen. Sie erkundigte sich auch nach einem allfälligen späteren Anspruch auf Wiedereingliederung/Umschulung, falls der Pflegebereich nicht mehr möglich wäre (IV-act. 84 und IV-act. 85). Daraufhin wurde ihr mit Antwort vom 27. Mai 2016 eine allfällige