Dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2016 aktuell subjektiv nicht arbeitsfähig fühlte, nachdem die Hüftbeschwerden persistierten, und sie sich mit der Schliessung des Dossiers in der beruflichen Wiedereingliederung einverstanden erklärte, ist korrekt (IV-act. 82). Andererseits erklärte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 26. Mai 2016 umgehend, nachdem ihr von der IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Mai 2016 mitgeteilt worden war, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, dass sie schnellstmöglich wieder auf die Beine kommen möchte, um ihre Tätigkeit als Pflegeassistentin weiterhin wahrzunehmen.