2.10 Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung von Integrationsmassnahmen führte die IV-Stelle aus, die Beschwerdeführerin habe mehrfach ihre subjektive volle Krankheitsüberzeugung kundgetan, weshalb weitere Eingliederungsmassnahmen hinfällig und diese mit Verfügung vom 12. Mai 2016 abgeschlossen worden seien.