mit Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit weist die Unterschrift der Abklärungsperson auf (IV-act. 118). Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt, dass die für den Beweiswert des Abklärungsberichts wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Daher kann – trotz fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin – vollumfänglich auf dessen Inhalt abgestellt werden.