Zusammenfassend ist demnach aufgrund der Erwerbsbiographie sowie den Angaben der Beschwerdeführerin keine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall anzunehmen. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt wäre, erscheint gerechtfertigt.