Seit Januar 2015 ist die Beschwerdeführer wegen Folgeschäden aus der Operation zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 65-7/7). Im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit, abgeklärt am 3. August 2017, wird die Beschwerdeführerin dahingehend zitiert, dass nach Abschluss des SRK-Kurses mit dem Arbeitgeber mündlich ein Pensum von 50% als Pflegekraft vereinbart worden sei. Ohne die gesundheitlichen Probleme wäre sie heute nach wie vor als SRK-Pflegerin zu 50% ausserhäuslich erwerbstätig. Die restlichen 50% würde sie vollumfänglich für die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter aufwenden (IV-act. 118-9/9).