Ein Arbeitseinsatz wäre ihr aber nur möglich, während ihr Sohn im Kindergarten sei. Sie habe von ihrem Arbeitgeber die Zusage, dass auf diese Einsatzzeiten hätte Rücksicht genommen werden können (IVact. 65-2/7). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie sei 2008 wegen einer schwierigen belastenden Lebenssituation zur stationären Behandlung im Psychiatrischen Zentrum AR gewesen (IV-act. 65-5/7).