Seite 8 2.9.1 Im Rahmen des Früherfassungsgesprächs berichtete die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015, sie habe im Alters- und Pflegeheim G. ______ eine Anstellung von 50%, da sie zusätzlich ein fünfjähriges Kind zu betreuen habe, dessen Therapien etc. viel Zeit und Aufmerksamkeit in Anspruch nähmen (IV-act. 50). Anlässlich des Assessmentgesprächs vom 25. August 2015 erklärte sie, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung müsste sie aus finanziellen Gründen einer Erwerbsarbeit von 50% nachgehen. Ein Arbeitseinsatz wäre ihr aber nur möglich, während ihr Sohn im Kindergarten sei.