Sodann ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Widerspruch darin zu sehen, dass ihr aus interdisziplinärer Sicht eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass zur Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit im Vorfeld arbeitsrehabilitative Massnahmen in einem geschützten Arbeitsrahmen angezeigt seien (act. 1/7). Der psychiatrische Teilgutachter legt nämlich in seinem Gutachten unter dem Titel „Behandlung und Eingliederung“ schlüssig und nachvollziehbar dar, weshalb er solche Massnahmen für angezeigt erachtet (IV-act. 140-131/132).